Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bollerwagen-HB
§1 Vertragspartner / Entgelt
Vertragspartner (im Folgenden „Mieter“ genannt) von Bollerwagen-HB (im Folgenden „Vermieter“ genannt) können nur Personen ab dem 16. Lebensjahr unter Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. eines gültigen Reisepasses werden.
Der Verleih von Mietobjekten an Personen unter 16 Jahren ist nur in Begleitung einer volljährigen
Aufsichtsperson möglich. Diese wird dann Vertragspartner des Vermieters.
Der Vermieter ist berechtigt vor Übergabe des Bollerwagens vom Mieter eine Kaution und einen Mietpreis gemäß Preisliste pro Kalendertag oder pro Einsatz und pro Mietsache zu verlangen.
Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit uns möglich.
§2 Rücktritt
Nach Auftragserteilung besteht ein Rücktrittsrecht ausschließlich bei persönlicher, schriftlicher oder telefonischer Rücksprache mit dem Vermieter. Bei Wahrnehmung des Rücktrittsrechts ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter eine Aufwandsentschädigung zu erstatten, wenn der Rücktritt innerhalb der folgenden Zeiträume erfolgt:
Rücktritt bis 21 Tage vor dem Mietzeitraum: kostenfrei
Rücktritt 20 Tage bis 14 Tage vor dem Mietzeitraum: 30% des Gesamtpreises, inkl. zusätzlicher Anfahrten
Rücktritt 13 Tage bis 5 Tage vor dem Mietzeitraum: 50% des Gesamtpreises, inkl. zusätzlicher Anfahrten
Rücktritt innerhalb 4 Tagen vor dem Mietzeitraum sowie bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Annahme: 100% des
Gesamtpreises, inkl. zusätzlicher Anfahrten.
§3 Eigentum / Übergabe der Mietsache
Das Mietobjekt ist Eigentum von Bollerwagen-HB. Die Mietsache geht als Besitz auf den Mieter mit Unterschrift des Übergabeprotokolls für die Dauer des vereinbarten Mietzeitraums über.
§4 Rückgabe
Die Rückgabe hat entsprechend des vereinbarten Termins zu erfolgen. Bei früherer Rückgabe erfolgt keine Erstattung. Bei späterer Rückgabe erfolgt eine der Verzögerung entsprechende Berechnung des Verzögerungszeitraums. Im Fall von fest vereinbarten Terminen und Uhrzeiten berechnen wir 30,-€ je angefangene halbe Stunde. Sollte durch die Verzögerung der Rückgabe ein Ausfall von weiteren Vermietungen entstehen, so trägt der Mieter den gesamten Ausfall inkl. aller Nebenkosten. Sofern am Mietobjekt möglich: behält sich der Vermieter (ausschließlich in diesem Fall) das Recht vor, das Mietobjekt mittels GPS-Ortung / GPS-Tracker zu lokalisieren und zu verfolgen, um sein Eigentum zurück zu erlangen.
§5 Haftung
Der Mieter haftet für die ihm überlassenen Mietgegenstände nach den Grundsätzen des BGB.
Schäden, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, sowie der Verlust der Mietsache gehen zu
Lasten des Mieters.
Der Verlust des gesamten Mietobjekts oder einzelner Teile sowie Beschädigungen oder Schadensfälle sind uns bei Rückgabe sofort anzuzeigen.
Hinweis zum Wert eines Bollerwagens: Der Wiederbeschaffungswert eines Bollerwagens kann je nach Typ bis zu 9.500,- € betragen!
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderungs- oder Mietausfallkosten.
Haftung des Vermieters: Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Der Vermieter haftet zudem nicht für Verspätungen, die er nicht zu vertreten hat. (Stau, Straßensperrung, Unfall, höhere Gewalt).
§6 Pflichten des Mieters
Der Mieter überzeugt sich bei Übergabe von der Betriebssicherheit des Mietobjekts und teilt
eventuelle Mängel bei Übergabe mit. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich im Übergabeprotokoll / Mietvertrag zu vermerken. Das Mietobjekt darf nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
Bei Bollerwagen-Vermietungen: Der Mieter hat das Mietobjekt sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten um Schäden zu vermeiden. Das Mietobjekt ist ordnungsgemäß zu verschließen bzw. – soweit dieses aus fahrzeugbedingten Gründen ausscheidet – sonst sicher zu verwahren. Der Mieter darf den Bollerwagen nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO) benutzen. Er darf ihn zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
Stand Februar 2023
Bollerwagen-HB, Inhaber: Christian Bartsch, Hammersbecker Str. 103, 28755 Bremen